Am Dienstag, den 24.03.2015, fand ab 13.00 Uhr im “Amtsgericht München”, Nymphenburger Str. 16, im Sitzungssaal A 210 (2. Stock) eine “Verhandlung” gegen Peter Putzhammer, Volljurist und einst langjähriger Rechtsanwalt in der BRD, unter dem Geschäftszeichen 833 Cs 257 Js 213938/10 statt.

von Dr. Ralph Kutza, Diplom-Psychologe

Peter Putzhammer schrieb kurzfristig vorab, es solle offenbar in dieser neuen Runde im Zusammenhang eines früheren Beleidigungsverfahrens bzgl. dreier OLG-Richter ein neuerlicher Psychiatrisierungsversuch erfolgen, da als einziges Beweismittel der Herr Medizinalrat am Landgericht München I Dr. med. Konrad von Oefele zugelassen sei. Überdies hatte Putzhammer in einem Interview mit Jo Conrad bei bewusst.tv im Februar 2015 ausführlich über Hintergründe und Vorgeschichte des ihm Widerfahrenen berichtet.

Vor Beginn wunderte sich der Richter am Amtsgericht Kai Dingerdissen, daß fünf Zuschauer bzw. “Pressevertreter” anwesend waren und fragte zwei, weil sie Schreibblöcke dabei hatten, ob sie denn von der Presse seien. Die zwei bejahten. Daraufhin fragte der Richter ungewöhnlicherweise, von welchem Medium denn und wie sie gerade auf dieses Verfahren kämen. Die Situation schien ihm also erkennbar unangenehm zu sein. Die erste Frage wurde beantwortet, die zweite mit “aus dem Internet”. Der Richter notierte sich dies prompt.

Zu Beginn der “Verhandlung” schaute der Richter den Verteidiger, RA S., fragend an. Dieser erklärte, er kenne Herrn Putzhammer nicht. Er habe ihn angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Damit war klar, daß S. ein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger war. Peter Putzhammer selbst war nicht anwesend.
Der Richter meinte, es läge ja eine Reihe von Befangenheitsanträgen vor. Was man davon halte. Der Verteidiger (sic!) meinte daraufhin wie aus der Pistole geschossen, diese seien unzulässig (und er sagte wohl noch: zudem auch unbegründet). Der Richter dann: Das zu hören hätte er jetzt eigentlich eher von der Staatsanwaltschaft erwartet. Der blutjunge “Staatsanwalt” meinte dann, er schließe sich der Sichtweise der Verteidigung an. Die drei lachten dabei gemeinsam, weil das wohl so überaus “lustig” war [unglaublich!].

Der Richter diktierte in gelangweilt wirkendem Tonfall zu Protokoll, als unzulässig zurückgewiesen wegen §§ soundso.

Der Richter wollte dann von Dr. Oefele hören, was dieser denn dennoch (trotz der Abwesenheit des Angeklagten) sagen könne. Es gebe da ja eine Stellungnahme von Prof. Nedopil und dann noch so ein (wörtliches Zitat!) “komisches Gutachten” von Dr. Weinberger [ein ernst zu nehmender Verteidiger hätte wohl allein diese Formulierung zum Anlaß genommen, einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit zu stellen, was S.  allerdings nicht einmal ansatzweise tat].

Als Dr. Oefele gerade erst zu antworten ansetzte, läutete gegen 8 nach 13 Uhr ein Telefon bei der Protokollführerin. Sie nahm den Anruf entgegen und richtete dann aus, Peter Putzhammer habe eine Panne mit seinem Auto beim Flughafen München. Er wäre gerne gekommen, schaffe dies aber deswegen nun nicht mehr. Eine Bescheinigung der Werkstatt werde umgehend nachgereicht. Der Pflichtverteidiger dürfe nichts machen.

Dazu meinte S. süffisant-sarkastisch, aber auch leicht verärgert: “Ja, ich bin der geborene Befehlsempfänger.”

Der Richter stierte frustriert wirkend auf den Aktenberg vor sich und blätterte lustlos-verunsichert auffällig lange und überlegend vor sich hin. Dann meinte er, er habe ja den Angeklagten schon 2011 erlebt und damals seien Auftreten und Schriftsätze des Angeklagten bzgl. des mutmaßlich bei diesem sehr angegriffenen Gesundheitszustandes schon bedenklich gewesen. Ob Oefele denn sich überfliegend ein Bild davon habe machen können.

Oefele erwähnte, er habe gelesen, was damals Prof. Nedopil nur aufgrund der Aktenlage geschrieben habe, und auch was danach Ende 2012 Dr. Weinberger festhielt, bei dem Peter Putzhammer einmal persönlich gewesen wäre – aber dort zu einem (wohl geplanten) zweiten Termin nicht mehr. Er zitierte einige Passagen von Weinberger, die weit überwiegend den Angeklagten bzgl. seiner psychischen Gesundheit klar entlastend waren. So seien die Ausführungen Putzhammers durchaus nachvollziehbar und dabei konzis. Selbst bei einzelnen auf unbeteiligte Dritte befremdlich wirkenden Ausdrücken Putzhammers verwies Weinberger in seinem Gutachten auf die früher gegebene affektive Situationsbedingtheit, weswegen auch diese kein Anlaß seien, ernstlich die psychische Gesundheit des Untersuchten zu bezweifeln.

Er, Oefele, sehe durchaus eine klar querulatorische Entwicklung, Ob diese aber so weit gehe, daß der Angeklagte nicht mehr steuerungsfähig sei, könne er nur anhand der Akten nicht ausreichend beurteilen. Da könne er nur und müsse sogar vorsichtig sein. Vom Richter kam wieder, er habe ihn ja 2011 erlebt, und die neuen Schriftsätze erweckten bei ihm den Eindruck, der Zustand des Angeklagten habe sich sogar verschlimmert. Was Oefele denn davon halte, wenn da stünde, 1 Euro oder 2 Quadratmeter oder das Äquivalent in Feinunzen Gold. Daraufhin konzedierte Oefele, das sei auch aus seiner Sicht unverständlich, und eine gewisse Einschränkung sei beim Angeklagten wohl schon gegeben, gerade auch wenn man so etwas lese wie “50 Milliarden” (gemeint evtl. als Schadensersatz, das blieb aber unklar und nicht näher ausgeführt). Nur, wie weitgehend das sei, lasse sich nicht ausreichend feststellen, auch wenn das Vorliegen einer gewissen Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen sei.

Oefele wirkte extrem nervös, spielte voller Anspannung mit den Fingern der rechten Hand. Sowohl S. als auch Oefele fixierten fragend-bohrend immer mal wieder die wenigen Zuschauer.

Der Richter sprach auffälligerweise äußerst leise. Es war extrem schwer, ihn zu verstehen, selbst wenn man in der ersten Zuschauerreihe saß.

Die Antworten Oefeles waren – soweit aus der Mimik herauslesbar – den Richter frustrierend. Er hatte wohl mehr “erhofft”. Er selbst brachte urplötzlich eine “Einstellung nach 154” ins Spiel. Denn es gebe ja da auch ein Verfahren wegen mißbräuchlichen Führens von Berufsbezeichnungen (er spielte offenbar an auf eine “Verurteilung” Putzhammers im November 2014 vor dem “Amtsgericht Erding”).

Hier mal der gesamte Paragraph der StPO:

§ 154 [Teilweises Absehen von der Verfolgung bei mehreren Taten]

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
 2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Der Richter fühlte beim Staatsanwalt vor. Der meinte, er müsse versuchen, den Sachbearbeiter XY (Staatsanwalt als Gruppenleiter) tel. zu erreichen. Nach einigen Minuten kam er zurück, soweit es zu verstehen war erfolglos.

Der Richter fragte dennoch, ob man dann also das mit § 154 Abs. 2 StPO machen solle. Nuschelnd in etwa weiter: Denn andernfalls müsse man versuchen über § 20 StGB weiterzumachen, aber mit dem, was man habe, könne man sich bestenfalls auf § 21 StGB stützen.


§ 20 StGB [Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen]

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
 

§ 21 StGB [Verminderte Schuldfähigkeit]

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Der Staatsanwalt nickte zustimmend. Der Richter diktierte ins Prokoll, er habe erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert. Daraufhin habe, so diktierte er weiter, die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach 154 II StPO beantragt. Es ergehe seitens des Gerichts der Beschluß der Einstellung des Verfahrens nach eben diesem Paragraphen. Die Kosten des Verfahrens trage die Staatskasse. Auslagen des Angeklagten würden nicht erstattet.

Von rbk