Wie der rbk-Blog berichtete, war wegen der grassierenden Unsitte der eklatant grundrechtsverletzenden (politisch motivierten) Strafverfolgung samt strafrechtlicher Verurteilungen wegen vorgeblicher versuchter Erpressung (oder auch „nur“ Nötigung) durch insbesondere die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit in Bayern auf Betreiben der weisungsgebundenen (d.h. massiv abhängig vom CSU-geführten Landesjustizministerium) Staatsanwaltschaften, vom Verfasser am 08.07.2019 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben worden.
Keine 24 Stunden nach Aufgabe des Pakets mit zwei Aktenordnern Inhalt kam die Beschwerde am 09.07.2019 auch bereits beim Bundesverfassungsgericht an. Bereits am 12.07.2019 erhielt sie (wie berichtet) ein reguläres Aktenzeichen. Daß sie nicht etwa nur ein AR-Aktenzeichen („Allgemeines Register“) erhielt, zeigt auf, daß eine Vorabprüfung durchaus ergeben hatte, daß die formalen Voraussetzungen erfüllt waren.
Doch keine Woche später – und man kann sich gut vorstellen, wieviel von den zwei Aktenordnern in diesen wenigen Tagen inhaltlich prüfend gelesen wurde oder eben auch nicht -, d.h. am 18.07.2019 und somit in Rekordtempo, wurde dann dreist beschlossen, die Verfassungsbeschwerde schlicht nicht zur Entscheidung anzunehmen. Diese Chuzpe ist schwer zu toppen.
Am 25. Juli 2019 wurde daher folgende Erwiderung an das BVerfG gesandt.
Rüge-rechtliches-Gehör-Verfassungsbeschwerde-25.07.2019-KopieZudem wurde am 29. Juli 2019 (parallel) noch eine weitere Verfassungsbeschwerde beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München wegen der Erpressungsverurteilung eingereicht. Sie erhielt dort am 1. August 2019 das Aktenzeichen Vf. 70-VI-19.
Es hat somit der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Chance zur Ehrenrettung der Justiz. Es bleibt abzuwarten, ob er diese nutzt.
Es folgt diesen Artikel abschließend noch der Text der Verfassungsbeschwerde vom 29.07.2019 (ohne die darin eingearbeiteten Anlagen).
Verfassungsbeschwerde-Bayern-nach-Abweisung-Anhörungsrüge-zugeg.-3.7.19-vom-29.07.2019-anonym-1