Dies ist die Fortsetzung der Schilderung der Farce, wie sie am 02.03.2017 erstinstanzlich am sog. Amtsgericht München begonnen hatte und hier sowie hier geschildert worden war.
Zur Erinnerung: Ein sog. Vollziehungsbeamter beim Amtsgericht München, der höchst umstrittene Rundfunkbeiträge angeblich für den Beitragsservice (umgangssprachlich weiterhin „GEZ“ genannt) zwangsvollstrecken wollte, soll mittels eines Antwortschreibens und eines Vertrags über Schadensersatz als Anlage am 28.11.2014 zu erpressen versucht worden sein.
Die vielen Fehler, die er in seiner Rolle als Gerichtsvollzieher dabei gemacht hatte, wurden von der sog. Staatsanwaltschaft München I und dem sog. Amtsgericht München unter den Teppich gekehrt, weil nur so eine Strafbarkeit der Reaktion darauf konstruiert bzw. unterstellt werden konnte. Daß erst im Jahr 2017 darüber „verhandelt“ wurde, spricht Bände. Inzwischen hatte man schließlich eine regelrechte Hetzkampagne gegen kritische und gesellschaftliche Mißstände hinterfragende Menschen seitens der BRD-Behörden gestartet, bei der man das emotional aufgeladene Pseudo- und zugleich Totschlagargument sog. Reichsbürger inflationär und täuschend um sich wirft.
Die Berufungsverhandlung fand am 13. und am 20. November 2017 statt. Dem sog. Vorsitzenden Richter wurde von mir mitgeteilt, vor ihm stünde ein geistig-beseeltes Wesen. Dieses habe keine Staatsangehörigkeit und als solches noch nicht einmal einen Namen. Es sei nicht die angeklagte Person und auch nicht unter der verwendeten Anschrift in Wohnhaft. Die Bibel, die ihm geschenkt wurde, sei sein oberstes Gesetzbuch. Es sei aber dennoch bereit, nach Klärung gewisser Voraussetzungen bei der Wahrheitsfindung behilflich zu sein und nötigenfalls als Verteidiger der angeklagten Person zu agieren. Da es von seiner Mutter und seinem Vater ralph bernhard gerufen werde, sei es mit einer solchen Anrede oder mit einer als „die Verteidigung“ einverstanden.
Daran hielt sich der Vorsitzende auch; selbst am zweiten Tag, als der Verteidiger mit dem Plädoyer vor dem des sog. Staatsanwalts beginnen mußte und danach folgerichtig nicht etwa die Frage kam, ob „der Angeklagte“ das „letzte Wort“ wünsche.
Im Protokoll wurde aber Gegenteiliges zusammengefälscht. Trotz etwa 20 Zuschauern bzw. Prozeßbeobachtern als Zeugen des Verhandlungsgeschehens wurde darin behauptet, es sei der Angeklagte erschienen. Ihm wäre am Schluß das letzte Wort erteilt worden. Doch 5 eidesstattliche Versicherungen besagen das, was in Wahrheit ablief.
Obwohl gegen Ende des ersten Verhandlungstages, nachdem der Belastungszeuge einen denkbar schwachen Eindruck auf die Fragen des Verteidigers hin gemacht hatte, der Vorsitzende nach einer von mehreren Pausen und nach Unterredung mit den beiden Schöffen den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft fragte, ob eine Einstellung gegen Auflage in Frage käme, verneinte dieser vehement.
Vorsitzender und Staatsanwalt verweigerten wiederholt die Mitteilung ihrer Namen, am Aushangplan stand der Richtername auch nicht. Wie bei mir schon üblich mußten Zuschauer Personalausweis oder Reisepaß vorzeigen, welche kopiert wurden. Es wurde zudem untersagt, Schreibutensilien mitzunehmen. Das sog. Gericht versuchte also erneut, auf Teufel-komm-raus zu vermeiden, daß man seine Machenschaften detailliert erfassen und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen hönnte.
Der sog. Vorsitzende zog überdies den ersten Verhandlungstag komplett durch, obwohl er darauf hingewiesen wurde, daß noch Befangenheitsanträge von vor Beginn der Hauptverhandlung gegen ihn bestünden.
Der sog. Staatsanwalt stellte nicht einmal Fragen an seinen eigenen Zeugen, so gewiß war er sich offenbar in dem politischen Schauprozeß der Verurteilung. Er forderte im Plädoyer, in dem er die Wichtigkeit von Generalprävention betonte, ohne jede inhaltliche Begründung eine Verdreifachung der Tagessätze von 40 auf 120 (obwohl im sog. Strafbefehl die Staatsanwaltschaft selbst 40 Tagessätze im Februar 2015 gefordert hatte, und im erstinstanzlichen Plädoyer 80 Tagessätze). Die Richter, die am ersten Tag noch eine Einstellung gegen Auflagen erwogen hatten, folgten absurderweise der Berufung der Staatsanwaltschaft in Form einer Erhöhung auf 80 Tagessätze.
Im schriftlichen Urteil wurde dann gelogen, daß sich die Balken bogen! Der sog. Vollziehungsbeamte habe sein Schreiben vom 17.11.2014 an der Wohnung des Angeklagten hinterlassen (also vorgeblich wohl ersatzweise zugestellt durch Einwurf), obwohl dem Gericht dessen Briefumschlag vorgelegt worden war, der einen blauen Post-Frankierstempel, datierend auf den 19.11.2014, aufwies. Zudem behauptete der Vorsitzende dreist, der Vollziehungsbeamte habe sich so sehr gefürchtet, daß er deswegen den Vollstreckungsauftrag zurückgegeben bzw. weitergereicht hätte. Doch dieser hatte als Zeuge am 02.03.17 und am 13.11.17 ausgesagt, er sei für weitere Schritte nicht zuständig gewesen, was auch explizit im erstinstanzlichen Urteil gestanden hatte.
Es wurde binnen einer Woche fristgerecht von mir Revision eingelegt. Nach Zustellung von Urteil und Protokoll wurde zunächst Protokollberichtigung verlangt (und der Vorwurf der Fälschung erhoben) und kurz darauf eine 116-seitige Revisionsantrags- und -begründungsschrift eingereicht (es wurde zur Absicherung auch etwas zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben).
Der am 4. Januar 2018 dem sog. Landgericht München I zugegangene Schriftsatz, mit dem sich also als nächstes das sog. Oberlandesgericht München zu befassen hat, folgt anbei in anonymisierter Form, um die Mißstände und den real-existierenden Rechtsbankrott im sog. Freistaat Bayern zeitgeschichtlich zu dokumentieren: