Von rbk am 27. Dezember 2022
Fast 5 ¼ Jahre nach der von der Münchener Polizei selbst so bezeichneten „Razzia“ ging endlich am 22. Dezember 2022 ein sog. (angebl.) „Urteil“ des „Bayerischen Verwaltungsgerichts München“ zu.
Der Blogbetreiber hatte am 10.10.2018 bereits über jenes skandalöse Ereignis in einem Beitrag berichtet: „Wie die etablierten Parteien, allen voran die CSU, die Hysterie um vermeintliche „Reichsbürger“ anheizen und die Polizei in martialisch-verfassungswidrige Razzien hetzen“.
Was war damals, Ende September 2017, in einer Gaststätte in München-Feldmoching geschehen?
In aller Kürze: 60 friedliche Menschen, Altersdurchschnitt 58 Jahre (Median 59 Jahre), ein Drittel davon Frauen, also nicht gerade typische soziologisch-kriminologische Merkmale einer Gruppierung, die Straftaten plant oder ausübt, hatten sich öffentlich in geschlossenen Räumen versammelt (ob evtl. nicht-öffentlich ist diskussionswürdig). Das vom Referenten am Abend jenes 28. September 2017 zu Beginn ausgesprochene Thema war „Friedlicher Umgang mit Behörden, insbesondere mit der Polizei, auf Basis des Grundgesetzes“.
Der Referent hatte gerade mal eine Stunde zu der Thematik u.a. diverse Grundgesetzartikel erläutert und sich ergebende angeregte Diskussionen der Teilnehmer moderiert, als um 21 Uhr Dutzende schwerbewaffnete USK-Polizisten (spezialisierte Polizeikräfte für ganz besonders harte Einsätze und gegen schwere Gewaltkriminalität) in den Saal stürmten: „Polizei!“, „Hände hoch!“, „Hände auf den Tisch!“. Insgesamt wurden klar mehr Polizisten eingesetzt als Teilnehmer zugegen waren, letztere alle friedlich, keiner zeigte auch nur die geringste Gewaltbereitschaft.
Kurz darauf trat, in Zivil, der Einsatzleiter, ein EKHK oder Erster Kriminalhauptkommissar (der nun seit März 2021 vorzeitig im Ruhestand ist), hinzu und verkündete über Megaphon, wie er heiße, seinen Dienstrang, und daß man nun eine Razzia durchführen werde. Man werde dazu einzeln hinausgeführt und sich ausweisen müssen. Auf empörte Rückfragen zum Grund und zur Rechtsgrundlage aus den Reihen der Versammlungsteilnehmer wurde nur schlagwortartig als Antwort gerufen „zur Gefahrenabwehr“ und „PAG 13 I“.
Das Notebook des Referenten wurde beschlagnahmt, doch Anfang Juli 2018 erhielt er es per Paketpost zurück, als man nicht die geringsten Hinweise für etwaige Straftaten darauf fand.
Über Stunden hinweg wurde dann die 60 Teilnehmer einzeln nach draußen geführt, nahezu alle wurden (zur repressiven Einschüchterung) „erkennungsdienstlich behandelt“, umgangssprachlich würde man sagen, es wurden „Verbrecherfotos“ angefertigt (beim Verfasser nicht).
Zuvor wurden alle durchsucht, wohl selten bis gar nicht blieb es bei einem „oberflächlichen Abtasten“. Zum „Selbstschutz“ war auch dies zu keiner Zeit bei der Friedlichkeit der Teilnehmer nötig. Selbstverständlich fand man u.a. keine Schußwaffen. Einem einzigen Teilnehmer nahm man sein „Obstmesser“ (nach seiner Aussage) weg. Mitgeführte Rucksäcke, Handtaschen und dergleichen wurden intensiv durchwühlt. Frauen berichteten von Leibesvisitationen (durch Polizistinnen), wobei eine Teilnehmerin berichtete, ein männlicher, blonder Polizist sei zu Beginn, als sie gar nicht wußte, was los sei, in die Damentoilette gestürmt, habe die Türen zu unbesetzten Kabinen laut aufgestoßen, und, da ihre verschlossen war, von oben hineingeblickt und sei dann laut rufend „Hier ist noch eine!“ hinausgerannt.
Dem ersten aus dem Saal geführten (wohl deswegen, weil er besonders auf Artikel 6 PAG und die Ausweispflicht der Polizisten gepocht hatte) Teilnehmer, zog man dann gleich mal im Vorraum wie zur Demütigung die Hosen (bis auf die Unterhose) hinunter.
Und dies, obwohl die meisten Ausweispapiere dabei hatten und bereitwillig auf Anfrage aushändigten, wobei schon höchst strittig ist, ob nicht dies bereits rechtswidrig und unverhältnismäßig war.
Dann wurden fast alle (der Verfasser nicht) entlang eines polizeiintern vorbereiteten Fragebogens ohne ausreichende, vollständige rechtliche Vorab-Aufklärung, dies z.B. nicht mitmachen zu müssen (von Ausnahmen abgesehen) verhört (die Polizei nannte das in der schriftlichen Vorbereitung des Einsatzes eine durchzuführende „Gefährderansprache“). Die Antworten auf die Fragen wurde von der Polizei notiert und dann weiterbearbeitet. Die absurden, hanebüchenen Fragen der Polizei waren z.B.:
„Glauben Sie an Reptilonauten?“, „Glauben Sie an Chemtrails?“, „Glauben Sie an die ‚jüdische Weltverschwörung‘?“, „Was halten Sie von Frau Merkel?“ oder „Sind Sie Reichsbürger / Reichsdeutscher?“
Man durfte nur enorm umständlich während des Einsatzes zur Toilette gehen. Jeglicher Toilettengang erfolgte nach Anmeldung des Bedarfs immer nur einzeln und nach mindestens intensivem vorherigen Abtasten und polizeilich begleitet bzw. bis in die Toiletten hinein unter enger Beobachtung (d.h. auch während der Verrichtung der Notdurft selbst). Entsprechend langwierig war dieses Vorgehen, das dem Verfasser erst nach 90 Minuten ermöglicht wurde und das ernstlich Fragen etwaigen Verstoßens gegen die UN-Antifolterkonvention aufwirft.
Der absurde, abschrecken und einschüchtern sollende Einsatz, der übrigens zu keiner einzigen rechtskräftigen Strafe in einem Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Nachteil auch nur eines einzigen Teilnehmers führte (man hatte sich polizeilich wesentlich mehr „erhofft“), dauerte bis 23.50 Uhr.
Daß der Einsatzleiter nach seiner anfänglichen Ansprache noch vor seinem Verlassen des Saales zugesagt hatte, nach den Identitätsfeststellungen könne es weitergehen und dann stünde er ggf. auch für Fragen zur Verfügung, interessierte ihn offenkundig später nicht mehr im geringsten.
Wohl alle oder jedenfalls nahezu alle Teilnehmer erhielten vielmehr am Ende der individuellen Maßnahmenabarbeitung einen Platzverweis bzw. ein Hausverbot, meist ausgesprochen für die Dauer von 24 Stunden und ohne jede Begründung oder Nennung einer Rechtsgrundlage, und obwohl niemand die Maßnahmen störte.
Dies war ebenfalls bereits in der schriftlichen Vorab-Planung des Einsatzes vorgesehen gewesen.
Nahezu alle eingesetzten Polizisten weigerten sich, ihren Dienstausweis vorzuzeigen oder ihren Namen mit Dienstnummer zu sagen.
Der zivil gekleidete Einsatzleiter selbst nannte zu Beginn (bzw. während des gesamten Einsatzes) vorschriftswidrig nicht seine Dienststelle und er zeigte auch nicht unaufgefordert seine Kriminaldienstmarke oder seinen Dienstausweis vor.
Welche Gefahr abgewehrt werden sollte, wurde nicht mitgeteilt. Später sickerte durch, die Polizei sei von einem „Reichsbürger“-Treffen ausgegangen, was selbstverständlich keinerlei Rechtfertigung für den martialischen Einsatz war. Mehr als ein USK-Polizist räumte peinlich berührt gegen Ende des Einsatzes gegenüber Teilnehmern sinngemäß ein „Ihr seid ja ganz harmlos“ und „Wir wurden von oben auf etwas ganz anderes vorbereitet.“
Neben den sog. Zügen aus USK-Hundertschaften waren etliche Polizisten des Kommissariats 44 (gegen sog. politische Kriminalität von rechts) vor Ort, von dem auch der Einsatzleiter stammte, der damals einer sog. „Ermittlungsgruppe Reichsbürger“ vorstand). Als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung ließ der sog. „Vorsitzende Richter“ es ihm durchgehen, auf klägerseitige Frage hin zu behaupten, er könne sich überhaupt nicht mehr erinnern, wie viele Polizeibeamte damals eingesetzt gewesen wären. Es sei seine erste Razzia gewesen. Nein, nicht einmal größenordnungsmäßig könne er die Anzahl benennen, antwortete er sogar auf wenigstens eine einmal nachhakend gestellte Frage der Beisitzerin. Der Vorsitzende machte keinerlei Anstalten, seiner Kollegin beizuspringen und den früheren Einsatzleiter als Zeugen zu ermahnen und gleichsam zur Ordnung zu rufen.
Dafür gab sich der Vorsitzende völlig überrascht und ungläubig, als ein anderer Zeuge, der Organisator der Versammlung, aussagte, um 21 Uhr sei diese keineswegs zu Ende gewesen, soweit absehbar wohl noch nicht einmal zur Hälfte. Er erinnerte sich auch daran, daß mind. ein Polizist, wohl der Einsatzleiter, anfangs den Namen des Verfassers gerufen hatte. Schriftsätzlich war die Kammer im Mai 2021 informiert worden über die Existenz eines Kurztranskripts einer Tonaufzeichnung eines Teilnehmers bei der Razzia und dieser Aufnahme selbst. Daraus gehe klar hervor, daß und wie der Einsatzleiter nach wenigen Minuten den Kläger erkannt und benennend angesprochen hatte. Auch ein anderer Polizist hätte demnach vernehmbar seinen Namen gerufen. Dennoch hielt man den Kläger für über weitere 2 Stunden fest. Die sog. Richter ignorierten all das vorsätzlich.
Seit diesem grundrechtsverletzend-verfassungswidrigen Polizeieinsatz unter dem Vorwand (Abwehr der) „Gefahr durch (vorgebliche) ‚Reichsbürger‘“ gab es einige weitere an Inszenierungen erinnernde Ereignisse. Mit am bekanntesten wurden die medial ausgeschlachtete Psy-Op des „Stürmchens auf den Reichstag“ am 29.08.2020 in Berlin oder die schon wochenlang vorher vielen Journalisten bekannt gegebene Massenrazzia durch rund 3.000 BRD-Bedienstete gegen vermeintliche „Reichsbürger“ als angebliche ach so gefährliche „Putsch-Planer“ am 07.12.2022 (bundesweit und sogar bis Österreich und Italien reichend).
Umso wichtiger ist es, vor diesem Hintergrund aufzuzeigen, wie infam die 23. Kammer am „Bayerischen Verwaltungsgericht München“ versuchte, die am 27.09.2018 von einem (zu der Zeit) bevollmächtigten Rechtsanwalt erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung des Rechtswidrigkeit diverser Handlungen der Polizei dem Verfasser gegenüber abzubügeln. Eine „maschinell beglaubigte Abschrift“ eines angeblichen „Urteils“ ging am 22.12.2022 zu. Einmal von den fundamental-formellen Mängeln des „Schriftstücks“ abgesehen, erstaunt stets aufs Neue die Chuzpe sog. Richter gerade hierzulande, im sog. Freistaat Bayern, mit der ungeniert (mutmaßlich) rechtsbeugend und de facto schlimme „Untaten“ und Verfehlungen der Exekutive deckend agiert wird. Die Klageanträge wurden mehrheitlich für unzulässig erklärt, weitere für unbegründet.
Der Verfasser hatte als einziger der 60 eine solche Klage vor dem Verwaltungsgericht angestrengt, zudem auch gegen den Einsatzleiter ein Klageerzwingungsverfahren. Das Oberlandesgericht München hatte dieses in absurder Weise als unzulässig erklärt, weil vorgeblich der Bevollmächtigte die Frist von einem Monat nicht eingehalten hatte. Das war nachweislich unwahr, das OLG berief sich auf einen Datumstempel, den man dort vorsätzlich falsch interpretierend ablas, was möglich war, weil beim Öffnen der Riss zufällig just durch die Ziffern des Datums des Frankieraufdrucks verlief, und so die Ziffer für den Tag minimal verschoben aussah. Das konnte man natürlich letztlich bei genauem Hinsehen durchaus erkennen, aber man wollte eben partout den Einsatzleiter schützen. Auf Anhörungsrüge und dann nach den hiesigen Spielregeln einzig noch denkbare Verfassungsbeschwerde wurde bei jener Klageerzwingung verzichtet. Denn der Verfasser hatte zuvor schon eine Reihe ausführlich begründeter Verfassungsbeschwerden eingereicht, die sämtlich ohne Nennung jeglicher Gründe nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Dies gilt ebenso für zwei Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dort läuft es also mitnichten in irgendeiner Weise besser als BRD-intern.
Die wohl größte Brisanz der aktuellen Entscheidung ist darin zu sehen, daß somit eine Art Freibrief für vollständig faschistoide Verhältnisse geschaffen werden könnte oder werden soll. Letztlich kann so etwas dann praktisch jeden und bei beliebigen Vorwänden treffen. Den Statthaltern der Macht in der Exekutive wäre dazu gewiß jeder politisch und medial aufgebauschte Vorwand recht, seien es undefinierte, schwammige Bezeichnungen wie „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, seien es „Impfkritiker“ oder „Putin-Versteher“, „Zuwanderungskritiker“ oder „Leugner von mehr als zwei Geschlechtern“, „Hitzetod-der-Erde-Leugner“, „Friedensbewegte“, „Oppositionspolitiker“, „Schwurbler“ jeder Couleur oder was auch immer man sich ausdenken mag. Die sog. „Judikative“ macht erkennbar im Prinzip so gut wie alles auf dem Weg in eine totalitäre Dystopie willig mit. Je höher, desto mehr müffelt es dabei nach verrottendem Fischkopf.
Abschließend wird im Anschluß noch die Zurückweisung vom 27.12.2022 präsentiert, darunter dann das zugegangene Schein- und Schand-„Urteil“ in vorgeblich „maschinell beglaubigter Abschrift“:
ZURUeCKWEISUNG-des-sog.-Urteils-d.-VG-Mue.-v.-3.8.22-zugest.-22.12.22-am-27.12.22 Urteil-Razziaklage-Kl.-erhoben-27.9.18-mV-20.7.22-v.-GS-erst.-19.12.22-zugest.-22.12.22_anonymis.