Am 02.03.2017 erfolgte die skandalöse erstinstanzliche Verurteilung des Verfassers wegen angeblich versuchter Erpressung in Form der Versendung eines Vertrags im November 2014 (sic!) über Schadensersatz an einen sog. Vollziehungsbeamten (als Gerichtvollzieher) durch das sog. Amtsgericht München, siehe hier.

Es wurde von beiden Parteien fristgerecht binnen einer Woche Berufung eingelegt. Als danach das schriftliche Urteil und das Sitzungsprotokoll vorlagen, wurde gegen das Protokoll ein ausführlich begründeter Fälschungsvorwurf erhoben und Protokollberichtigung verlangt.

Am 15.05.2017 beschloß das AG München, die Protokollrüge (Fälschungsvorwurf) bzw. den Korrekturantrag als unzulässig zu verwerfen. Angeblich beziehe sich das Vorbringen nicht auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung. Nur diese unterlägen der Beweiskraft des Protokolls, nicht jedoch der Inhalt von Vernehmungen. Zudem sei wörtliche Protokollierung einzelner Aussagen nicht gesetzlich vorgesehen, so daß eine verkürzte inhaltliche und auch sinngemäße Wiedergabe der Angaben ausreichend sei. Auf eine nicht vollständige oder hinsichtlich einzelner Formulierungen abweichende Wiedergabe der Vernehmung könne ein Protokollberichtigunganspruch insofern nicht gestützt werden. Gegen diese Entscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.

Am 22.05.2017 legte ich nachfolgende Beschwerde und – vor allem – ausführliche Berufungsbegründung ein bzw. vor.
(Auf daß diese ein „Steinbruch“, eine argumentative „Fundgrube“ und ein „Mutmacher“ für ähnlich Betroffene bzw. drangsalierte Systemkritiker sein möge!)









































Von rbk