Eine ungewöhnliche mündliche Verhandlung, die sich um Aspekte wie Untätigkeit, Auskunftspflicht, Datenschutzgrundverordnung der EU, Staatsangehörigkeit und Mensch vs. Person drehte, fand am 29. Februar 2024 am Bayerischen Verwaltungsgericht München vor der 27. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Strehler statt. Der Artikelverfasser und Blog- und Telegramkanalbetreiber (RBK) hatte am 28. September 2021 Untätigkeitsklage gegen die Landeshauptstadt München erhoben. Am Ende wurden der Beklagten die Kosten auferlegt. Wie kam es dazu und worum ging es genau?


Die Vorgeschichte

Am 11.07.2018 war eine (kostenfreie) Datenvollauskunft verlangt worden. In Etappen wurde dem durchaus auch nachgekommen, und man löschte wohl auch ein paar Daten, die unkorrekt waren oder dort schlicht nichts verloren hatten. Doch an der tabellarisch mitgeteilten Dateneintragung „deutsch“ im Feld „1001 Staatsangehörigkeit“ störte sich der Auskunft Begehrende wiederholt, ohne je eine Erwiderung dazu zu erhalten.

Dem Münchener Oberbürgermeister Dieter Reiter sandte der spätere Kläger mehrfach die Aufforderung zur Bereinigung, zumindest aber zur Hinterlegung einer abweichenden, die Datenbestände zur „Person“ ergänzenden, schriftlich mitgeteilten Sichtweise bzgl. der abgelehnten „Staatsangehörigkeit Deutsch“ zu. Diese Erklärung war Bestandteil in Schreiben an OB Reiter vom 24.08.2018, 25.09.2018 und 30.10.2018.

Es erfolgte keine Antwort seitens der LH München, die darauf auch nur mit einer Silbe eingegangen wäre.

Am 09.09.2021 griff der Betroffene dies in einem weiteren Schreiben erneut auf. Darin hieß es:
„Trotz dieser DREIMALIGEN Aufforderung reagierten Sie mit keiner Silbe darauf. Weder änderten Sie die Eintragung noch ließen Sie (mutmaßlich) die obige Erklärung dem Standesamt weiterleiten, obwohl Sie nach Art. 16 DSGVO dazu verpflichtet waren und sind.
Sie werden hiermit letztmalig erneut dazu aufgefordert, unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 25.09.2021 – die Eintragung „Deutsch“ bei Staatsangehörigkeit zu ändern. Sollten Sie dies nicht tun, was ausgiebig zu begründen wäre, wird verlangt, den Vollzug der Hinterlegung der (abweichenden) Erklärung des Unterzeichners beim (sog. Geburts-) Standesamt (also in München) zu bestätigen.
Sie haben nun bereits drei Jahre lang auf das Begehr nicht reagiert. Dies ist u.a. ein Verstoß gegen den Rechtsanspruch auf gute Verwaltung gemäß Art. 41 Grundrechtecharta der EU.
Sollte Ihre erbetene Antwort nun auch bis spätestens zum 25.09.2021 nicht beim Unterzeichner eingehen, müssen Sie mit einer dann zeitnahen Erhebung einer Untätigkeitsklage des Unterzeichners vor dem Verwaltungsgericht München rechnen.“


Der Kern des Anstoßes:
Die von der Beklagten bei ihr zu hinterlegende Erklärung

In demselben Schreiben vom 09.09.2021 hatte davor dies gestanden: [Zitat Anfang]

Am 30.10.2018 hatte der Unterzeichner Ihnen zuvor u.a. dies mitgeteilt:
„Dazu war Ihnen bereits Wichtiges mitgeteilt worden, was noch ergänzt wird wie folgt: Eine Pseudo-Staatsangehörigkeit, die letztlich auch gegen Art. 139 GG verstieße, wird weiterhin strikt abgelehnt. Es gibt in der Juristik jede Menge Fiktionen. Der Begriff ‚Person‘ (egal, ob sog. ‚natürliche‘ oder ‚juristische‘) ist eine solche Fiktion. Der Begriff ‚Staatsangehörig­keit‘ gehört ebenfalls hierhin. Es ist eine letztlich fiktive Eigenschaft einer Person. Ein Mann als derzeitige Inkarnation eines geistig-beseelten Wesens hat keine solche. Auch wenn Ihnen diese Darlegung nicht vertraut ist, ist sie zu beachten. D.h. dem Gewollten ist nachzukommen, andernfalls wäre begründet darzulegen, wa­rum dies verwehrt wird: Es liegt kein ‚Besitz einer Staatsangehörigkeit deutsch‘ vor, die strikt ab­ge­lehnt wird. Haben Sie die nachfolgend nochmals wiederholte Erklärung dem Standesamt übermittelt?

Bei Staatsangehörigkeit steht der Eintrag ‚deutsch‘. Das ist falsch, zu bereinigen und rückzumelden!

Die sog. Staatsangehörigkeit ‚deutsch‘ ist eine Pseudo-Staatsangehörigkeit. Denn sie wurde von Adolf Hitler mit der ‚Verordnung‘ (zum RuStAG) vom 05.02.1934 einzuführen versucht. Das aber war verfassungswidrig, wie alle „Gesetze“ und „Verordnungen“ aus der Zeit der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft! Dies wurde unzweifelhaft festgestellt vom Tribunal Général im ‚Tillessen‘-Urteil am 06.01.1947 in Rastatt, da schon das sog. Ermächtigungs­gesetz 1933 verfassungswidrig zustande kam. Ein geistig-beseeltes Wesen ist nicht per se Person. Nur Personen haben eine Staatsan­gehörig­keit. Wenn Sie schon eine Personen­ei­gen­schaft oktroyieren wollen, wird darauf verwiesen, daß Art. 50 EGBGB und Art. 123 Abs. 1 GG sowie Art. 25 GG und Art. 116 Abs. 2 GG zu beachten sind.

Der Ihnen schreibende Mann wurde von seiner leiblichen Mutter und seinem leiblichen Vater ralph bernhard gerufen, um ihn von anderen Mitgliedern der menschlichen Gattung unterscheiden zu können. Als geistig-beseeltes Wesen hat er keine Staatsangehörigkeit und diese auch nicht nötig.

Er verbittet sich den Versuch, ihm die Pseudo-Staatsangehörigkeit ‚deutsch‘ anzudichten und ihn somit – sei es absichtlich oder unabsichtlich – zu ‚nazifizieren‘ oder dies auch nur zu versuchen.

Falls Sie nicht glauben, daß zwischen Mensch und Person strikt zu unterscheiden ist, seien Sie zur Aufklärung auf Canon 96 des kanonischen Rechts (CIC) verwiesen. In diesem wird ein Mensch durch die Taufe zur Person. Dieser Hinweis ist nicht als Akzeptanz oder Unterwerfung zu verstehen.
Auch das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteilen Sie gem. Art. 31 Abs. 1 BVerfGG unterworfen sind, gesteht im Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51- übrigens die Existenz von solchen ‚
jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrund­sätzen‘ ein. Um aber Ihnen, die Sie gerne eine Personeneigenschaft annehmen, die Nachvollziehbarkeit zu erleichtern, sei auch dies ausgeführt: Die Geburt des Ihnen Schreibenden und seiner männlichen Vorfahren erfolgte bis mindestens vor 1913 zurück jeweils in ehelichen Verhältnissen von Vater und Mutter. Sein 1916 geborener Großvater (Konrad K u t z a) bekam von seinem Vater die Staatsangehörigkeit Preußen durch Abstammung vererbt. Die Rechtsstellung als Deutscher ging und geht in jedem Fall im Zweifel seither von Generation zu Generation vor (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Dem Großvater Konrad wurde aus politischen Gründen 1934 im Zuge der verfassungswidrigen Gleichschal­tungs­anstrengungen die Staatsangehörigkeit Preußen zu ‚entziehen‘ versucht. Stattdessen sollte er, wie auch sein 1944 geborener Sohn Hans Peter, nur mehr die (Pseudo-) Staats­angehörigkeit ‚deutsch‘ haben, also entrechtet werden. Gleiches hatte man offenkundig auch mit dem Enkel bzw. Sohn Ralph Bernhard vor. Doch wurde tatsächlich jeweils nicht wirksam ausge­bür­gert bzw. die echte (eigentliche) Staatsangehörigkeit entzogen, zumal auch kein entsprechender anders­artiger Wille ausgedrückt wurde, vgl. Art. 116 Abs. 2 GG. Diese Erklärung ist auch dem Standesamt zuzuleiten!“

[Zitat Ende]

Eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis war auch noch verlangt worden, da nur Personen mit Staatsangehörigkeit Deutsch gemäß Artikel 116 Absatz 1 GG wählen dürften, was als Voraussetzung bei der dem schreibenden geistig-beseelten Wesen zugeordneten (fiktiven) Person nicht gegeben sei.

Der Klageantrag

Da erneut nur geschwiegen wurde, wurde am 28.09.2021 Untätigkeitsklage erhoben und zunächst dies beantragt:

I. Die Beklagte wird verpflichtet,

  1. dem Kläger gegenüber einen ordnungsgemäßen, rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt in schriftlicher Bescheidform zu erlassen, in dem sich geäußert wird über die vom Kläger abgelehnte und angegriffene Eintragung „Deutsch“ bei „Staatsangehörig­keit“ in den personenbezogenen Daten, die die Beklagte über den Kläger führt;
  2. eine mehrfach der Beklagten mitgeteilte abweichende Stellungnahme des Klägers bezüglich seiner Einschätzung zur Staatsangehörigkeit im (Geburts-) Standesamt München zu hinterlegen;
  3. den Kläger aus dem Wählerverzeichnis zu streichen;
  4. den Kläger über den Vollzug der Maßnahmen unverzüglich zu informieren.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


Gegen Ende des neun Seiten umfassenden Klageschriftsatzes folgte dies: [Zitat Anfang]

In Reisepässen unseres südlichen Nachbarn steht übrigens bei Staatsangehörigkeit der Eintrag „Österreich“. Es ist international üblich, dort als Substantiv den Staat aufzuführen. Dem Kläger ist die Eintragung des Adjektivs deutsch nicht zumutbar. Damit wird ihm angedichtet, er sei einverstanden mit dem, was Adolf Hitler rechts- und verfassungswidrig am 05.02.1934 ändernd und entrechtend einführte (oder einführen wollte, trotz offenkundiger rechtlicher Nichtigkeit). Doch geht alles noch tiefer. Verfasst wird dieser Schriftsatz von einem geistig-beseelten Wesen, welches keine Person ist und auch nicht identisch mit einer Person. Es besitzt daher keine Staatsangehörigkeit, welche ebenso ein fiktives Konstrukt ist wie das Konzept einer Person oder das eines Staates, eines Verwaltungskonstrukts oder auch einer Treuhandverwaltung. Es wünscht auch keine Staatsange­hö­rig­keit zu besitzen, denn dies wäre nach seiner tiefsten, gewissensgemäßen Überzeugung eine inakzeptable Selbsterniedrigung und die unzutreffende Behaup­tung, es sei doch lediglich die Fiktion Person und gehöre einem Staat an. Es sieht sich jedoch als geschaffen nach dem Bilde Gottes an und es hat die Aufgabe „natural law“ (göttliches Recht, Naturrecht) zu erkennen und diesem gemäß zu leben und zu wirken. Dies geht folgerichtig aber unmöglich mit dem Akzeptieren einer Personeigenschaft Staatsangehörigkeit und erst recht nicht mit einem nazifizierenden Adjektiv, das A. Hitler als Staatsangehörigkeit verkaufte. Das geistig-beseelte Wesen spricht muttersprachlich deutsch.
Da dem geistig-beseelten Wesen klar ist, dass die Beklagte und das Gericht es weder als solches noch als Mensch erkennen können, sondern nur mit dem Konstrukt Person umgehen können und dürfen, schlüpft das geistig-beseelte Wesen entgegenkommend kurz in diese Rolle, ohne mit dieser identisch oder diese Maske (lat.: persona) zu sein. [Zitat Ende]

Den letzten Absatz griff der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung explizit zitierend auf.

Die Klageerwiderung

Am 16.12.2021 folgte für die Beklagte der Klageerwiderungsschriftsatz von Frau Dr. N.
Ausführlich wurde letztlich ausweichend dargelegt, der Kläger habe am 06.02.2013 im Personalausweis im Kreisverwaltungsreferat wegen aus seiner Sicht falscher Eintragungen abgegeben und die Staatsangehörigkeit Bayern beantragt. [Sie ließ unerwähnt, dass damals das KVR die Sache im Sommer 2013 übel eskalierte und unter der Gürtellinie DESWEGEN allen Ernstes mit Entzug der Fahrerlaubnis drohte, sollte nicht auf eigene Kosten eine medizinische Untersuchung eingeholt werden. Erst mit einem Schreiben an den damaligen Ministerpräsidenten Seehofer konnte dem anmaßenden, menschenverachtenden Irrsinn doch noch Einhalt geboten werden. Die Süddeutsche Zeitung berichtete damals, Ende Oktober 2013, in der Print- und Onlineausgabe ausführlich just darüber!]
Auf Seite 2 von 3 unter II. meinte die Beklagte unter anderem:
„Die Klage ist schon unzulässig, weil über den vom Beklagten gestellten Antrag auf Eintragung der Staatsangehörigkeit im Personalausweis sachlich entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO. Außerdem sind die abweichenden Stellungnahmen des Klägers zur Staatsangehörigkeit bei der Beklagten abgelegt.“

Mit Satz 1 irrte die Beklagte, mit Satz 2 räumte sie im Kern ein, das gemacht zu haben, was der Kläger drei Jahre lang zu tun und mitzuteilen verlangt hatte, ohne dass man es drei Jahre lang für nötig hielt, ihm hierzu etwas mitzuteilen.

Die Beklagte führte noch aus, die Klage sei unbegründet, und tat unzutreffend so, als sei – wie 2013 – etwas gewünscht worden wie die Eintragung Bayern.

Der Streitwertfestung werde seitens der Beklagten zugestimmt.

Der weitere Verlauf vor der mündlichen Verhandlung

Als Streitwert waren zunächst satte „10.000 €“ statt wie üblich „5.000 €“ festgesetzt worden, weil bei Streitgegenstand Staatsangehörigkeit – wohl zur Abschreckung von vorgeblichen „Reichs­bürgern“ – automatisch der doppelte Streitwert herangezogen wird. Daraus entwickelte sich prompt ein Parallelstreit mit dem Gericht, denn dieses wollte quasi als Eintritt „798 €“ [was auch immer das sein soll!] und dann nach argumentativ dargelegter Verwahrung dagegen noch einige Dutzend „€“ mehr für Vollstreckungs­bemühungen, die jedoch wiederholt scheiterten bzw. bis zuletzt abgewehrt werden konnten.

Das Verfahren wechselte übrigens zunächst von Kammer 25 zu Kammer 24 und dann weiter zu Kammer 27, wo es final behandelt wurde.

In der am 23.12.2021 abgefassten Erwiderung auf die Erwiderung wurde u.a. ausgeführt:
„Die Beklagte geht auf den Inhalt der Klage nicht ein, sondern erzählt nur Dinge von 2013.
Der Unterzeichner hat längst kein Interesse mehr an irgendeiner Staatsangehörigkeit, auch nicht an einer etwaigen Staatsangehörigkeit ‚Bayern‘.“

„Implizit gesteht die Beklagte somit (durch Ausschweigen des Begehrs) durchaus ein, unzu­lässig untätig geblieben zu sein, weswegen die Klage begründet ist und ihr stattzugeben ist.“

Am 02.04.2023 teilte das „ralph bernhard gerufene geistig-beseelte Wesen“ der Kammer 27 u.a. dies mit:

„Die Beklagte hat längst Stellung genommen (durch die Klageerwiderungsschrift) und sie hat darin auch eingeräumt, sie habe die klägerischen Schreiben (also die abweichenden Sichtweisen) hinterlegt (bzw. archiviert). Letzteres mitgeteilt zu bekommen, war klar das Kernziel der Klage.

Der Kläger wäre daher bereit, die Klage als erledigt zu erklären, FALLS das Gericht jegliche Kostenfolge ausschließlich der Beklagten auferlegt (eben wegen deren Untätigkeit, die auch nicht entschuldbar ist durch irgendwelche völlig anders gelagerten Vorgänge vor 10 Jahren!), nicht jedoch ihm. Die Ausführungen der Kammer 24 vom 25.7.2022 waren wenig vertrauenser­weck­end. Doch vielleicht herrscht bei Ihnen, also Kammer 27, klarer Unvoreingenommenheit vor.
Wenn Sie § 161 Abs. 3 VwGO heranziehen/anwenden würden, die Beklagte also wegen ihrer offenkundigen, unbestrittenen, inakzeptablen Untätigkeit die Kosten zu tragen hätte, wäre der Kläger wohl bereit, die Klage für erledigt zu erklären.“

Am 21.04.2023 führte es als Kläger u.a. dies in einem weiteren Schriftsatz an das Gericht aus:

[Zitat Anfang]
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Ein Mensch ist nicht per se Person. Vor allem nicht bei anderslautender Selbstsicht. Die Begriffe sind nicht identisch und nicht synonym. Im Kanonischen Recht des Vatikan wird ein Mensch (erst, nur) durch die Taufe zur Person mit Rechten u. Pflichten.
Dies dürfte in der BRD und den meisten Gebilden, die Staaten und/oder treuhänderische Verwal­tungs­­konstrukte sein sollen, abgelöst worden sein durch die Erstellung der sog. Geburtsurkunde.
FALLS aber ein „zustimmender“ Handlungsakt der betreffenden PERSON damit verbunden sein MUSS, da Sklaverei verboten sein sollte, ist wahrscheinlich, dass die (erste) eigene Beantragung von Personalsausweis oder Pass dies „bestätigen“ muss. Da über die Folgen jedoch nie aufgeklärt wurde, kann dies leicht z.B. nach BGB angefochten werden wegen Irrtums, aber auch Täuschung.

Das Ihnen schreibende Wesen hat seit inzwischen Jahren erkannt, dass es weder eine Staatsan­gehörigkeit besitzt noch eine besitzen will, ganz gleich welche. „Person“ ist ein Begriff für eine Fiktion in der Juristerei. Staatsangehörigkeit ist nur eine fiktive Eigenschaft dieser Fiktion Person.
Da wir Glaubensfreiheit haben, dürfen die Bediensteten im KVR das gerne bezogen auf sich selbst anders sehen. Wenn sie meinen, dürfen sie sogar ahnungslos und doch stolz wie eine Monstranz vor sich hertragen, sie selbst besäßen die Staatsangehörigkeit Deutsch, die es vor der sog. Ver­ord­­nung vom 5.2.1934 niemals gab. D.h. sie, die Pseudo-Staatsangehörigkeit, sollte im Zuge der Gleichschaltung in der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft zur Machtausübung eingeführt werden.
Der Rest der Welt hatte Staatsangehörigkeiten IMMER als Substantiv ausgedrückt, nie und nir­gends als Adjektiv, wenn man weiterhin in der Fiktionswelt positiven Rechts argumentieren will.
Es war von Hitler und Konsorten ab 1933 nie geplant, eine „Staatsangehörigkeit Deutsches Reich“ ein­zuführen; selbst zwischen 1871 und 1919 hatte es eine solche übrigens nicht gegeben.
Nach und wegen der verfassungswidrigen Machtergreifung waren alle weitreichend entrechten­den vorgeblichen Gesetze/Verordnungen der braunen Pest nichtig, da evident verfassungswidrig.
Dies folgt zwingend aus dem sehr bekannten sog. Tillessen-Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation vom 06.01.1947 in Rastatt, das bis zum heutigen Tage alle deutschen Gerichte und Behörden bindet, siehe auch Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag und Art. 25, 139 GG.
Das sollte man sich gerade in München („Hauptstadt d. Bewegung“) ENDLICH zu Gemüte führen.

Wie kommen Vertreter des KVR und evtl. auch des VG eigentlich auf die anmaßende Idee, man könne geistig-beseelten Wesen vorschreiben, sie besäßen eine Staatsangehörigkeit, und basta.
Das wirkt wie sowohl primitives als auch autoritäres Denken und peinliches Gehabe. In jedem Falle ist es Ausdruck unreflektierten Verhaltens. Man hat sich selbst diese Frage nie gestellt und nimmt es anderen übel, die über den Tellerrand schauen. Solch oktroyierendes Gebaren könnten sich Behördenvertreter allenfalls gegenüber Sklaven herausnehmen. Ist aber Sklaverei nicht im „besten Deutschland aller Zeiten“ (Steinmeier) verboten? Doch wohl schon, oder?
Warum bestätigt man dem geistig-beseelten Wesen den Staatsangehörigkeits-Nichtbesitz nicht?

Die Beklagte dürfte lediglich mutmaßen, dass jemand eine Person sei und eine Staatsangehörig­keit besitzt, solange nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Hier wurde es erklärt – und es wurde / wird unzulässig seitens der Beklagten hierauf unzulässig eisern mit Schweigen reagiert.

Die Beklagte hält ein solches Missachtung und Arroganz ausstrahlendes Verhalten für normal.

Das geistig-beseelte Wesen gehört niemand, also auch keinem Staat (an), der es nach Lust und Laune gängeln könnte. Wobei „Staat“ selbst wieder nur ein Fiktionsbegriff ist, an den aber mehr­heitlich abgerichtet geglaubt wird, weswegen sich einige wenige so wirksam weltweit stets aufs Neue dazu aufzuschwingen vermögen, ihn zu kapern und nach eigenem Gusto als Instrument für die Durchsetzung von Partikularinteressen zu missbrauchen. Was Gehirnwäsche so alles vermag.

Besonders erniedrigend und beleidigend gegenüber einem Menschen mit historischem Bewusstsein und ausgeprägten Ethik- und Moralvorstellungen ist es, ausgerechnet ihm in de facto nazifizierender Weise vorschreiben zu wollen, er besitze ausgerechnet die Pseudo-Staatsangehörigkeit, die auf Adolf Hitler und dessen verfassungswidrige Verordnung zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 05.02.1934 basieren würde, nämlich „Deutsch“ – und Punkt.

Das ist nicht hinnehmbar. Das KVR MUSSTE sich hierzu verhalten. Doch bis heute tat es das nicht.
[Zitat Ende]

Im letzten Schriftsatz vor der Verhandlung teilte das geistig-beseelte Wesen dem Gericht am 21.12.2023 u.a. noch dies mit: [Zitat Anfang]

Im derzeitigen StAG (zuletzt geändert am 16. August 2023) finden sich mehrere Unsinnigkeiten und Ungeheuerlichkeiten:

§1: Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Dies ist eine sinnfreie, unlogische Zirkeldefinition, da mit „Deutscher“ ein „Deutscher Staatsangehöriger“ gemeint ist. Die Norm erklärt mithin nichts und taugt nicht einmal als Legaldefinition.

§ 3 Abs. 2 Sätze 1-4: Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeits­aus­weis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde.

§ 4 Abs. 1 Satz 1: Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Es ist eine menschenunwürdige Zumutung, jemandem, nur weil er womöglich bzw. in aller Regel ohne Wissen davon nach 12 Jahren, in denen er als „deutscher Staatsangehöriger“ behandelt wurde, ohne dass er etwas dafür konnte („dies nicht zu vertreten hat“), zu unterstellen, er habe die Staats­angehörigkeit Deutsch erworben. Dies stellt eine Zwangsmitgliedschaft dar, jedenfalls für den, der, wie der Kläger, diese Zuschreibung strikt ablehnt und diesem (noch dazu perpetuierend nazifizierenden) Club nicht angehören will. Damit stellt es aber auch international geächtete Sklaverei statt. Die Staats­an­gehörigkeit Deutsch ist wie das Brandzeichen einer Viehherde im Wilden Westen. Mit Verlaub, werte Damen und Herren, das klagende geistig-beseelte Wesen gehört keinerlei Viehherde an.
Von Geburt an soll das versklavende Merkmal von Vater oder Mutter übertragen worden sein, also wie ein Gendefekt vererbt worden sein. Auch dies ist ein Unding und spricht Menschen den freien Willen und die freie Selbstbestimmung ab.

Zudem ist die vehement abgelehnte Zuschreibung für den Kläger eine krasse Beleidigung.

Das aber ist völlig unhaltbar und nur in völlig totalitären Systemen und Regimen denkbar. Besonders absurd ist es dadurch, dass man jährlich nach Belieben sein Geschlecht wechseln können dürfen soll, aber bei der Staatsangehörigkeit bleibt der ‚Viehhirte Staat’ streng.

Die genannten „Normen“ verstoßen eklatant gegen Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, vor allem aber gegen Natur- bzw. göttliches Recht. Sie verletzen auch das Gewissen des Klägers. Sie sind generell verfassungswidrig. Daher hat das Gericht das StAG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Art. 100 Abs. 1 GG).

PS: Als bekannt wird vorausgesetzt, dass der Landkreis Demmin am 01. März 2006 einen Antrag auf Einbürgerung einer vormaligen Einwohnerin der DDR ablehnte und ausführte: „[E]ine Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland, deren Erwerb Sie anstreben, gibt es nicht.“
[Zitat Ende]

 

Die mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung am 29.02.2024 vor der fünfköpfigen Kammer (der Vorsitzende, zwei weitere Berufsrichterinnen, zwei ehrenamtliche Richter) verlief überraschend. Der Vorsitzende, der selbst offen einräumte, es handle sich um kein Standardverfahren, stellte nach Aufruf der Sache zunächst fest, für die klagende Partei sei der Kläger selbst erschienen, und ergänzte das umgehend unaufgefordert von sich aus um die Formulierung: „ein geistig-beseeltes Wesen in persona Dr. Ralph Kutza“. Der Verfasser erlebte dies durchaus verblüfft als echte Premiere vor einem hiesigen Gericht. Beim Vortrag aus dem wesentlichen Inhalt der Akten (§ 103 VwGO) gab der Vorsitzende korrekt wieder, der Kläger bzw. das geistig-beseelte Wesen habe seit dem einstigen Kontakt mit der Beklagten von 2013 – und es gehe hier nun nicht darum, sondern um die Vorgänge von 2018, erst recht gehe es nicht um Fahreignung – eine „Weiterentwicklung“ durchlaufen. Es sei ihm „unerträglich“, als geistig-beseeltes Wesen eine Staatsangehörigkeit auferlegt zu bekommen. Erst recht sei es ihm inakzeptabel, dass dies auch noch in Form einer Bezeichnung als „deutsch“ der Fall sein solle, die erst im Jahr 1934 während der NS-Zeit eingeführt worden wäre, was stimme.
Es sei nach der Klageschrift in weiteren Schriftsätzen klargemacht worden, dass vom Kläger wegen der inzwischen eingeräumten und kommunizierten Hinterlegung seiner abweichenden Stellungnahme bei der Beklagten die Klage als erledigt angesehen werden könnte, sofern die Kostenfolge von der Beklagten zu tragen sei.
Zuvor hatte der Vorsitzende bereits per Beschluss verkündet, der Streitwert werde abgeändert von „10.000 €“ auf „2.500 €“, denn es gehe bei der Untätigkeitsklage nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Staatsangehörigkeit, sondern darum, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Anspruch hatte auf nähere Auskunft in Schriftform sowie auf Hinterlegung einer abweichenden Sicht, abweichend von der Sicht der Behörde, bei der Behörde.
Nach vorläufiger Einschätzung tendiere die Kammer dazu, dem Kläger zu folgen und – unter anderem wegen der Artikel 15, 16 DSGVO – einen Auskunfts- und Hinterlegungsanspruch des Klägers zu sehen, dem die Beklagte nicht nachgekommen sei. Sie habe nicht kommuniziert, dass sie die Schreiben des Klägers abgespeichert bzw. dauerhaft hinterlegt habe.
Bei dem reduzierten Streitwert würde sich bei einer beiderseitigen Erledigterklärung eine Gerichtsgebühr von „119 €“ ergeben, das Dreifache der Gebühr wäre von der Partei zu tragen, welche das Gericht dafür vorsehe. Nach vorläufiger Einschätzung dürfte die Kammer eine Kostentragungspflicht bei der Beklagten sehen. Es gäbe allerdings die Möglichkeit, dass nur die einfache Gebühr („119 €“) zu zahlen sei, wenn nämlich die dafür vorgesehene Partei im Vorfeld ihre Bereitschaft erkläre, diese zu zahlen.

Der Ausgang

Nach einer kurzen Verhandlungspause gaben die beiden Beklagtenvertreterinnen zu Protokoll, dass sie keine rechtliche Grundlage für insbesondere den ersten Klageantragspunkt sähen, und dass sie der Erledigterklärung zwar zustimmen würden, nicht jedoch einer Kostentragungspflicht bei sich.

Die Kammer beschloss dann nach protokollierter Erledigterklärung beider Seiten und Rücknahme des Klagepunktes „Löschung aus dem Wählerverzeichnis“ durch das geistig-beseelte Wesen [denn sonst wäre durch die Hintertür doch wieder die Frage der Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit virulent geworden und zu klären gewesen, und wären da die Berufsrichter, die ihre Position nur bei Besitz und Bestehen dieses Merkmals innehaben dürfen, wohl noch gefolgt? Die Frage beantwortet sich beinahe von selbst; rbk], dass das Verfahren eingestellt werde und die fälligen Kosten von der beklagten Landeshauptstadt München zu tragen seien. Den Beklagtenvertreterinnen beschied der Vorsitzende, der Kläger habe sehr wohl den Anspruch auf eine schriftlich antwortende Ausführung gehabt, der sich nicht nur auf den bereits zuvor übermittelten und eben dann wiederholt kritisierten Tabelleneintrag „deutsch“ habe beschränken können.

Zwar ermöglicht die Haltung der Beklagtenvertreterinnen der Beklagten theoretisch noch eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, aber dass ein BayVGH dies noch kippen könnte, erscheint denkbar unwahrscheinlich. So glaubte denn das geistig-beseelte Wesen auch bei den Berufsrichtern gewisse Verwunderung im Gesichtsausdruck darüber zu erkennen, dass die Beklagtenvertreterinnen offenbar lieber das Dreifache von dem zahlen wollen, was möglich bzw. nötig gewesen wäre. Aber nun gut, je nach Sichtweise ist das (a) ohnehin letztlich vom Steuerzahler zu berappen, (b) ein Spiel linke Tasche-rechte Tasche zwischen der sog. staatlichen Institution Stadt/Kommune und der sog. staatlichen Institution Gericht oder (c) ohnehin alles illusionär, wie es sog. „Geld“ nun einmal inhärent ist.

Der Vorsitzende hat äußerst geschickt und gesichtswahrend (potentiell „gefährliche“ Klippen elegant umschiffend) agiert, war respektvoll und höflich.
Es war ein außergewöhnliches Erlebnis, das so in Verlauf und Ausgang von beiden Parteien nicht erwartet worden war.

Wer ähnlich „tickt“ und interessiert sein sollte, der kann daraus offenkundig etwas lernen. Die kommunale Behörde, die einem etwas partout Unerwünschtes zuschreibt, kann nicht einfach mit Schweigen ein ihr unangenehmes, vom Betroffenen angegriffenes Thema totschweigen. Sie hat erstens zu antworten, und sie hat zweitens abweichende Stellungnahmen zu dem konträr gesehenen Thema dauerhaft und die Datenbestände „zur Person“ ergänzend zu hinterlegen. Andernfalls unterläge sie bei einer etwaig notwendig werdenden Untätigkeitsklage. Sieh’ an…!


Aktenzeichen: M 27 K 21.5514
Verwaltungsstreitsache
Dr. Ralph Bernhard Kutza
gegen Landeshauptstadt München
HA II Einwohnerwesen
Bürgerbüro, KVR II/211
wegen StAG

 

Von rbk