Ausgerechnet in Bayern, in München genauer gesagt, trug es sich Anno Domini 2024 zu, daß ein Richter am Landgericht München I vom Saulus zum Paulus zu mutieren schien. Jedenfalls fällte er – durchaus überraschend und es darf angenommen werden zum Mißfallen in seiner „Kollegenschaft“ – Entscheidungen gegen den Bayerischen Rundfunk und zugunsten von Rundfunkbeitragsgegnern, die in „Widerstandskreisen“ (gegen öffentlich-unrechtliche Manipulation, Gehirnwäsche, kulturmarxistische Zersetzung, faschistoide Kriegstreiberei, Gender-Gaga, CO2-Klimalügen, Russophobie, Mitmachen beim Corona-Faschismus, Haß und Hetze gegen Normaldenkende sowie gegen die größte Oppositionspartei, Propaganda für ungehemmte multimillionenfache „Zuwanderung“ bei gleichzeitigem Werben für Kinderlosigkeit der indigenen „Bevölkerung“ oder einfach nur das tagtägliche vielstündige Verdummungsprogramm) aufhorchen ließen und beim BR wohl für gewisse Nervosität sorgen.
Zum Hintergrund: Es geht darum, daß seit 2022 u.a. die Landesrundfunkanstalten Vollstreckungsaufträge gegen (behauptete) „säumige Rundfunkbeitragsschuldner“, die sie an Amtsgerichte richten, elektronisch mit zumindest einfacher elektronischer Signatur einreichen müssen. Dort darf dann aber, so die für Wirbel sorgende Rechtsauffassung, nicht einfach der Name der Behördenleitung bzw. hier der Intendantin Dr. Katja Wildermuth stehen, sondern vielmehr muß der Name desjenigen dort auftauchen, der wirklich den Auftrag abschickte und insoweit verantwortet.
Da es schon zwei inhaltlich sehr ähnliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts über diese Thematik gibt, kann (m.E.) auch der Bundesgerichtshof nicht so einfach und zackig den Beschluß des Landgerichts München I kippen, wie man es seit seinem wiederholten Umgang mit Beschlüssen der 5. Kammer des Landgerichts Tübingen annehmen müßte. Zu erwarten ist eher, daß – sollte der BGH eine von der Sicht des BAG und des BSG abweichende Entscheidung treffen wollen – der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes einberufen werden muß. Dieser hätte dann zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe zu entscheiden. Das könnte dauern. Der Ausgang ist auch nicht so gewiß wie bzgl. der Tübinger Entscheidungen, obgleich die ohnehin sehr gut von RiLG Dr. Sprißler dargelegt worden waren.
Richter N. von der 16. Kammer des Landgerichts München I hat bei seinem Beschluß 16 T 926/24 vom 12.03.2024 dem BR die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde eingeräumt, die der BR auch ergriffen hat. Solange über die Rechtsbeschwerde nicht entschieden wurde, hat zumindest der BR ein Problem beim Vollstrecken, so wie er es gerne betreiben würde. Es kann gut sein, daß andere Landesrundfunkanstalten nicht minder betroffen sind.
Was kann also jemand machen, gegen den der BR gerade ein Vollstreckungsverfahren anstrengt?
Nun, der Blog- und TG-Kanal-Betreiber ist kein Jurist und bietet keine Rechtsberatung an. Aber er selbst würde vielleicht ein Schreiben wie im folgenden Entwurf gezeigt, verwenden. Er hat immerhin auf sehr ähnliche Weise auch selbst aktuell (zweite Aprilhälfte) eine „einstweilige Einstellung“ erreicht, hat also nachweislich eigene Erfahrung mit einer solchen Argumentation in Richtung Vollstreckungsgericht (das ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts). Vielleicht kann der eine oder die andere unter den Millionen Rundfunkbeitragsgegnern (bundesweit) ja damit etwas anfangen (bei den roten Stellen ist etwas zu ändern oder auszuwählen, eine bearbeitbare Fassung findet sich hier):